Neue Satzung vom 12. April 2018
Freie Wähler Weiler-Simmerberg-Ellhofen e.V.
- §1 Der Verein führt den Namen
„Freie Wähler Weiler-Simmerberg-Ellhofen“ mit dem Zusatz „e.V.“
(Abkürzung FW)
nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Weiler-Simmerberg.
- §2 Zweck des Vereins: Der Verein bezweckt die Zusammenfassung von parteilich
ungebunden Bürgerinnen und Bürgern der Gesamtgemeinde Weiler-Simmerberg
mit Ellhofen. Aus den Reihen seiner Mitglieder oder den der Freien Wähler nahe
stehenden, aber parteiungebundenen Personen, sollen erforderliche
Kandidaten(innen) für die Gemeinde- und Kreistagswahlen nominiert werden, die
diesem Verein für ihr Wirken im Gemeinderat oder Kreistag verantwortlich sind.
Die als Gemeinderat oder Kreisrat gewählten Kandidaten unserer Wählerliste
verpflichten sich, vor wichtigen Beschlüssen die anstehenden Fragen mit der
Vorstandschaft rechtzeitig zu beraten. Ein so genannter Fraktionszwang besteht
jedoch nicht.
- §3 Mitglied kann jede(r) ortsansässige(r) Gemeindebürger(in) nach 3 - monatiger
Gemeindezugehörigkeit werden, sofern er(sie) das 16. Lebensjahr erreicht hat
und nicht Mitglied einer Partei ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei
Freie Wähler Kreis Lindau, Freie Wähler Bayern oder FW Bundesvereinigung ist
zugelassen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand innerhalb von 4 Wochen
entscheidet. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Ablehnung, so gilt der
Antragsteller als aufgenommen. Im Falle einer erfolgten Ablehnung hat der
Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der Vorstand wird den
Widerspruch behandeln. Gegen den dann gefällten Beschluss ist ein
Widerspruch nicht mehr möglich.
- §4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtliche Tätigkeiten zur Durchführung des Vereinszwecks und hierdurch
entstandene Aufwendungen können (auch pauschal) vergütet werden.
- §5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austrittserklärung, Ausschluss
oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann jeweils nur zum Jahresende durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit mindestens 2/3 Mehrheit
durch einen schriftlichen Bescheid.
- §6 Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche
Jahresversammlung der Mitglieder.
- §7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf
Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben, geschaffen werden.
- §8 Gesetzlich vertreten wird der Verein von den beiden Vorstandsmitgliedern
(Vorsitzender und Stellvertreter), die damit den Vorstand im Sinne des § 26
BGB bilden. Die beiden Vorstandsmitglieder als Vorstand im Sinne des § 26
können einzeln handeln. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Daneben gehören dem Vorstand noch der
Fraktionsvorsitzende, der Schriftführer und der Kassier an. Bekleidet der
Fraktionsvorsitzende gleichzeitig ein anderes Amt im Vorstand (Vorsitzender,
Stellvertreter, Schriftführer, Kassier), dann besteht die Vorstandschaft aus
lediglich 4 Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den 3 Ortsteilen mindestens 4
Bürgerinnen/Bürger als Beisitzer, die zusammen mit den Gemeinderäten, den
Kreisräten der FW und dem Bürgermeister, falls er FW Mitglied ist, den Beirat
bilden. Die Mitglieder des Beirats werden in der Regel zu den
Vorstandssitzungen hinzugezogen.
- §9 Die einmalig im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen. Die
Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt alle 3 Jahre jeweils für den
gleichen Zeitraum. Des weiteren wählt sie den(die) Kassenprüfer(in). Jedes
anwesende FW Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen sind auf Antrag von
mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder schriftlich durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der
Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von einer Woche unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
- §10 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift
anzufertigen.
- §11 Dreimal im Jahr finden öffentliche Diskussionszusammenkünfte der FW statt, bei
denen die den Freien Wählern angehörigen Gemeinderäte zur Teilnahme
verpflichtet sind.
- §12 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Bei Auflösung, Ausschluss oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Markt Weiler-Simmerberg, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein ist in das Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts Kempten
eingetragen. Nummer (VR 30162)
Weiler-Simmerberg, den 12. April 2018
Die aktuelle Satzung wurde am 12. April 2018 im Rahmen der Jahreshauptversammlung von
den anwesenden FW Mitgliedern einstimmig beschlossen.
Weiterhin wurde auf Vorschlag der Vorstandschaft der einstimmige Beschluss gefasst, dass
den Vorständen Vollmacht erteilt wird, wenn bei Mängeln im Rahmen der beschlossenen
Satzungsänderung aufgrund Beanstandung des Registergerichtes oder des Finanzamtes die
Satzung entsprechend abzuändern bzw. zu korrigieren ist, ohne dass es hierzu der
Einberufung einer neuerlichen Versammlung bedarf