Neue Satzung vom 12. April 2018
Freie Wähler Weiler-Simmerberg-Ellhofen e.V.
 

  • §1 Der Verein führt den Namen
    „Freie Wähler Weiler-Simmerberg-Ellhofen“ mit dem Zusatz „e.V.“
    (Abkürzung FW)
    nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Weiler-Simmerberg.
     
  • §2 Zweck des Vereins: Der Verein bezweckt die Zusammenfassung von parteilich
    ungebunden Bürgerinnen und Bürgern der Gesamtgemeinde Weiler-Simmerberg
    mit Ellhofen. Aus den Reihen seiner Mitglieder oder den der Freien Wähler nahe
    stehenden, aber parteiungebundenen Personen, sollen erforderliche
    Kandidaten(innen) für die Gemeinde- und Kreistagswahlen nominiert werden, die
    diesem Verein für ihr Wirken im Gemeinderat oder Kreistag verantwortlich sind.
    Die als Gemeinderat oder Kreisrat gewählten Kandidaten unserer Wählerliste
    verpflichten sich, vor wichtigen Beschlüssen die anstehenden Fragen mit der
    Vorstandschaft rechtzeitig zu beraten. Ein so genannter Fraktionszwang besteht
    jedoch nicht.
     
  • §3 Mitglied kann jede(r) ortsansässige(r) Gemeindebürger(in) nach 3 - monatiger
    Gemeindezugehörigkeit werden, sofern er(sie) das 16. Lebensjahr erreicht hat
    und nicht Mitglied einer Partei ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei
    Freie Wähler Kreis Lindau, Freie Wähler Bayern oder FW Bundesvereinigung ist
    zugelassen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
    erworben, über deren Annahme der Vorstand innerhalb von 4 Wochen
    entscheidet. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Ablehnung, so gilt der
    Antragsteller als aufgenommen. Im Falle einer erfolgten Ablehnung hat der
    Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der Vorstand wird den
    Widerspruch behandeln. Gegen den dann gefällten Beschluss ist ein
    Widerspruch nicht mehr möglich.
     
  • §4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
    Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Ehrenamtliche Tätigkeiten zur Durchführung des Vereinszwecks und hierdurch
    entstandene Aufwendungen können (auch pauschal) vergütet werden.
     
  • §5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austrittserklärung, Ausschluss
    oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann jeweils nur zum Jahresende durch
    schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss
    entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit mindestens 2/3 Mehrheit
    durch einen schriftlichen Bescheid.
     
  • §6 Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche
    Jahresversammlung der Mitglieder.
     
  • §7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf
    Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere
    organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen
    Aufgaben, geschaffen werden.
     
  • §8 Gesetzlich vertreten wird der Verein von den beiden Vorstandsmitgliedern
    (Vorsitzender und Stellvertreter), die damit den Vorstand im Sinne des § 26
    BGB bilden. Die beiden Vorstandsmitglieder als Vorstand im Sinne des § 26
    können einzeln handeln. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei
    Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Daneben gehören dem Vorstand noch der
    Fraktionsvorsitzende, der Schriftführer und der Kassier an. Bekleidet der
    Fraktionsvorsitzende gleichzeitig ein anderes Amt im Vorstand (Vorsitzender,
    Stellvertreter, Schriftführer, Kassier), dann besteht die Vorstandschaft aus
    lediglich 4 Mitgliedern.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus den 3 Ortsteilen mindestens 4
    Bürgerinnen/Bürger als Beisitzer, die zusammen mit den Gemeinderäten, den
    Kreisräten der FW und dem Bürgermeister, falls er FW Mitglied ist, den Beirat
    bilden. Die Mitglieder des Beirats werden in der Regel zu den
    Vorstandssitzungen hinzugezogen.
     
  • §9 Die einmalig im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
    über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen. Die
    Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt alle 3 Jahre jeweils für den
    gleichen Zeitraum. Des weiteren wählt sie den(die) Kassenprüfer(in). Jedes
    anwesende FW Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt
    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen sind auf Antrag von
    mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder schriftlich durchzuführen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der
    Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
    erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von einer Woche unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung.
     
  • §10 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift
    anzufertigen.
     
  • §11 Dreimal im Jahr finden öffentliche Diskussionszusammenkünfte der FW statt, bei
    denen die den Freien Wählern angehörigen Gemeinderäte zur Teilnahme
    verpflichtet sind.
     
  • §12 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
    einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
    beschlossen werden. Bei Auflösung, Ausschluss oder Aufhebung des Vereins
    oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
    den Markt Weiler-Simmerberg, der es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Der Verein ist in das Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts Kempten
    eingetragen. Nummer (VR 30162)


Weiler-Simmerberg, den 12. April 2018
 

Die aktuelle Satzung wurde am 12. April 2018 im Rahmen der Jahreshauptversammlung von
den anwesenden FW Mitgliedern einstimmig beschlossen.
Weiterhin wurde auf Vorschlag der Vorstandschaft der einstimmige Beschluss gefasst, dass
den Vorständen Vollmacht erteilt wird, wenn bei Mängeln im Rahmen der beschlossenen
Satzungsänderung aufgrund Beanstandung des Registergerichtes oder des Finanzamtes die
Satzung entsprechend abzuändern bzw. zu korrigieren ist, ohne dass es hierzu der
Einberufung einer neuerlichen Versammlung bedarf

letzte Aktualisierung 24. Januar 2025

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